AGB

1. Vertragsgrundlagen, Angebot, Bestellung

Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall widersprochen haben. Alle Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden in jedem Falle nur durch eine schriftliche Bestätigung wirksam. Mündliche Abmachungen oder Änderungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Grundlage für die Vertragsausführung bilden die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen u.ä. Unterlagen. Handelsübliche Abweichungen bei Rohstoffen, in Blechstärken und Format hat der Besteller ebenso zu tolerieren wie ausführungsbedingte Abweichungen, die durch Einsatz von Stanzwerkzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen entstehen. Ist keine besondere Ausführungsart vereinbart, können wir diese selbst wählen. Dies gilt auch für die Oberflächenbeschaffenheit des Grundwerkstoffs. Alle Bleche werden nach dem heutigen Stand der Technik maschinell gerichtet.

2. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, daß die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten. Wir sind berechtigt, für Lieferungen oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferungen oder Löhne geändert haben, solange wir die Lieferung oder Leistung nicht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen.

3. Lieferzeit

Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie einverständlich festgelegt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, daß der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vornimmt und seinen Mitwirkungspflichten genüge tut. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsgegenstandes führen zu einer angemessenen Anpassung der Liefer- und Leistungszeiten. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Produktionsstörung in Folge von Streiks, Betriebseinschränkung, Stillegungen oder Rohstoffmangel, befreien den Verkäufer während der Dauer der Störung von seiner Lieferzusage und führen nicht zum Verzug. Schadensersatzansprüche aus diesem Grunde sind somit ausgeschlossen. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen 8 Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. So lange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange diese für den Besteller zumutbar sind.

4. Lieferung und Verpackung

Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Es sei denn, daß Franko-Lieferung vereinbart ist. Von uns gestelltes Verpackungsmaterial wird billigst berechnet. Kisten und Verschläge, soweit diese in gebrauchsfähigem Zustand sind, werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen, mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Ansonsten wird Einwegverpackung vorgenommen.

5. Zahlungen, Zahlungsverzug

Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu leisten oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu erbringen. Bei Lohnarbeiten hat die Zahlung nach Stellung der Rechnung sofort zu erfolgen. Für Lohnarbeiten wird Skonto nicht gewährt. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen und sonstige mit der Einreichung der Wechsel entstehende Kosten trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.

6. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht

Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

7. Lohnarbeit

Das uns angelieferte Material wird fachmännisch bearbeitet. Das Risiko der Lohnbehandlung kann von uns nicht übernommen werden. Fehllochungen bei Lohnarbeit werden nicht ersetzt. Ersatz für evtl. Ausschuß trotz sachgemäßer Behandlung kann nicht geleistet werden.

8. Toleranzen

Für das Material der Lieferung ist die handelsübliche Güte und Beschaffenheit nach den Toleranzen und Normen der Rohstoffhersteller maßgebend. Die handelsüblichen Größen sind nicht besonders geschnitten nach DIN 1541, jedoch maschinell gerichtet. Alle übrigen Abmessungen sind nach den Zuschnittstoleranzen für Lochbleche nach DIN 24041 bis 24043 zugeschnitten.

9. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wird die Ware in unverarbeitetem oder bearbeitetem Zustand seitens des Käufers an einen dritten Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ausgeliefert, so tritt hiermit unser Besteller bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrages die Forderungen aus seinem Kaufpreis in allen Fällen an uns ab.

10. Mängelrüge, Verjährung

Der Besteller hat unsere Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Können wir der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nach nachkommen oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, er weist nach, daß die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferung durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine Rechte bei Mängeln zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB Längerfristen vorschreibt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit den Bestellern ist ausschließlich Nürnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ERNST MECK GmbH
Lochbleche und Blechverarbeitung
Nürnberg